Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zu Abs. 2: Ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden
(vgl. § 79 Abs. 14 idF BGBl. Nr. 450/1994)

Text

Abschnitt 5

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Paragraph 40, (1) Die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107782

Alte Dokumentnummer

N6199413364A

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