Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 39b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 3b
Besondere Leistung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen

Umschulungsgeld

Paragraph 39 b,
  1. Absatz einsPersonen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
  2. Absatz 2Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
  3. Absatz 3Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Paragraph 10, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. Paragraph 10, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. Paragraph 10, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.
  4. Absatz 4Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Absatz 3, eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera p,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 23, Absatz eins bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40144566

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