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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39a

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsgeld

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsPersonen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
  2. Absatz 2Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.
  4. Absatz 4Paragraph 23, (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
  5. Absatz 5Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt Paragraph 19, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
  6. Absatz 6Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
  7. Absatz 7Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, erst nach 2010 erfüllen, gelten die Absatz eins bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters
    1. Ziffer eins
      im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
    2. Ziffer 2
      im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
    3. Ziffer 3
      im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
    4. Ziffer 4
      im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
    5. Ziffer 5
      im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
    6. Ziffer 6
      im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
    7. Ziffer 7
      im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
    8. Ziffer 8
      im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
    9. Ziffer 9
      im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
    10. Ziffer 10
      im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
    11. Ziffer 11
      im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
    12. Ziffer 12
      im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
    13. Ziffer 13
      im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate.

Im RIS seit

01.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40108766

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