Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 3a

Besondere Leistungen für ältere Personen

Übergangsgeld nach Altersteilzeit

Paragraph 39,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
  2. Absatz 2Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
  3. Absatz 3Paragraph 23, (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
  4. Absatz 4Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt Paragraph 19, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
  5. Absatz 5Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40044062

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