Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
vgl. § 79 Abs. 19 idF BGBl. Nr. 297/1995

Text

Abschnitt 4

Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter

Paragraph 39, (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

  1. Ziffer eins
    der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,
  2. Ziffer 2
    sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und
  3. Ziffer 3
    mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist oder infolge Verzichtes (Paragraph 26 a, Absatz eins,) kein Karenzurlaubsgeld mehr bezogen werden kann und der Vater des Kindes nicht im Bezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, steht.
  1. Absatz 2Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht. Hinsichtlich eines Wechsels in der Anspruchsberechtigung beim Bezug der Sondernotstandshilfe gilt Paragraph 26 a, Absatz 2,
  2. Absatz 3Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, anzuwenden. Hinsichtlich des Ruhens der Sondernotstandshilfe gilt Paragraph 29, sinngemäß.
  3. Absatz 4Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.
  4. Absatz 5Zur Frage, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorliegt, ist der Regionalbeirat anzuhören. Trifft der Regionalbeirat keine einhellige Feststellung, so ist das Landesdirektorium anzuhören. Die Überprüfung der Unterbringungsmöglichkeit ist ab dem Jahr 1996 halbjährlich vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12110587

Alte Dokumentnummer

N6199547944J

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