Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37.Paragraph 37,
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10,
Anmerkung
Art. 1 Z 16 der Novelle
BGBl. I Nr. 104/2007 lautet: "Im § 15 Abs. 1
und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den
Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.". Richtig wäre: Im § 37 wird der
Ausdruck "drei Jahren" durch den Ausdruck "fünf Jahren" ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40099687