Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug der Notstandshilfe

Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5.

Anmerkung

Art. 1 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautet: "Im § 15 Abs. 1
und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den
Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.". Richtig wäre: Im § 37 wird der
Ausdruck "drei Jahren" durch den Ausdruck "fünf Jahren" ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40095452

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