Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36a

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 19 idF BGBl. Nr. 297/1995.

Text

Einkommen

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsBei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,, 12 Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26, Absatz 4,) sowie für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
  2. Absatz 2Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.
  3. Absatz 3Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a,, Litera c, zur Hälfte und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
    2. Ziffer 2
      die Beträge nach den Paragraphen 10,, 12, 18 Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4,, 27 Absatz 3,, 31 Absatz 3,, 36, 41 Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
    3. Ziffer 3
      Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
  4. Absatz 4Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
  5. Absatz 5Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und
    4. Ziffer 4
      bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
  6. Absatz 6Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111703

Alte Dokumentnummer

N6199655437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P36a/NOR12111703

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