Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Dauer und Ausmaß

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
  2. Absatz 2Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098201

Alte Dokumentnummer

N6197721181L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P35/NOR12098201

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