Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Dauer und Ausmaß
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
(2)Absatz 2Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098201
Alte Dokumentnummer
N6197721181L