Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995.

Text

Paragraph 32, (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.

  1. Absatz 2Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12110582

Alte Dokumentnummer

N6199547939J

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