Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF
BGBl. Nr. 297/1995.
Text
§ 32. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.Paragraph 32, (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.
(2)Absatz 2Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12110582
Alte Dokumentnummer
N6199547939J