(1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a, b oder d haben, wennAnspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b oder d haben, wenn
infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr-)Verhältnisses oder
auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß §§ 29 und 30 des Mutterschutzgesetzesauf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß Paragraphen 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes
ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.