Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31b

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b oder d haben, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr-)Verhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß Paragraphen 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes
    ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
  2. Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bis 3.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die Paragraphen 24,, 25, 26 Absatz 3, Litera c,, 27 Absatz 4 bis 6, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26 a, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098197

Alte Dokumentnummer

N6197721177L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P31b/NOR12098197

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