Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.
  2. Absatz 2Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40210702

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P31/NOR40210702

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