Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
21.07.2023
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 136
Text
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsAbweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.Abweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.
(2)Absatz 2Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.
Im RIS seit
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40163669