Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 30

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 30,

Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098193

Alte Dokumentnummer

N6197721173L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P30/NOR12098193

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