Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 136

Text

Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

Paragraph 29,
  1. Absatz einsPersonen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c, oder Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.
  2. Absatz 2Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  3. Absatz 3Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- oder Pensionsversicherungsträger.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40162450

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