§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der gemäß § 26 Abs. 1 gebührenden Höhe. Paragraph 26 a, Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, gebührenden Höhe.