§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes. Paragraph 26 a, Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.