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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995
Abs. 3 und 4 vgl. § 79 Abs. 19 idF BGBl. Nr. 297/1995

Text

Abschnitt 2

Karenzurlaubsgeld

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAnspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
    1. Ziffer eins
      Mütter,
      1. Litera a
        die die Anwartschaft erfüllt haben und
      2. Litera b
        sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
      3. Litera c
        deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet;
    2. Ziffer 2
      Mütter,
      1. Litera a
        die Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
      2. Litera b
        die binnen 12 Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
      3. Litera c
        denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind;
    3. Ziffer 3
      Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen. Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt, wenn die Frau ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder binnen 12 Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat. Im übrigen gelten Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 27 bis 32 sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a,, d oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die
    1. Litera a
      in einem Dienstverhältnis stehen;
    2. Litera b
      selbständig erwerbstätig sind;
    3. Litera c
      Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben;
    4. Litera d
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind;
    5. Litera e
      einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und aus einer oder mehreren vorübergehenden Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen, für diesen Monat.
  4. Absatz 4Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, als arbeitslos gelten.
  5. Absatz 5Der Bezug von Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf weitere Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, aus.

Schlagworte

Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111691

Alte Dokumentnummer

N6199655425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P26/NOR12111691

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