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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsArbeitslosen, die die Zuerkennung
    1. Ziffer eins
      einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
    2. Ziffer 2
      einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
    beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, daß
    1. Ziffer eins
      abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.
  4. Absatz 4Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins, bzw. nach Absatz eins, Ziffer 2, zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat.
  5. Absatz 5Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
  6. Absatz 6Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 5, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 5, rückerstattet wurden.
  7. Absatz 7Wird eine Pension gemäß Absatz eins, nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, verkürzt wird.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40095443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P23/NOR40095443

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