Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

Paragraph 22,
  1. Absatz einsArbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
    1. Ziffer eins
      durch Kündigung des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
    3. Ziffer 3
      durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
    4. Ziffer 4
      durch Lösung während der Probezeit,
    5. Ziffer 5
      durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
    6. Ziffer 6
      durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese
      1. Litera a
        zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder
      2. Litera b
        nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,
    beendet wurde.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß Paragraph 23, Absatz eins, gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.
  3. Absatz 3Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40127881

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