Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug

Paragraph 19,
  1. Absatz einsArbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
    1. Litera a
      wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
    2. Litera b
      wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
    Die Frist nach Litera a, verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde. Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet Paragraph 21, Absatz 2, (Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes) sinngemäß Anwendung, ausgenommen es ist Paragraph 21, Absatz 9, (Vervielfachung des Arbeitslosengeldes) anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes (Absatz eins,) ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, der sowohl hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes nicht geringer ist als der Anspruch auf Grund des früher zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld.
  3. Absatz 3Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098181

Alte Dokumentnummer

N6197721161L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P19/NOR12098181

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