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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 8 Z 2 gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. Art. 7 § 79 Abs. 50 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Text

Dauer des Bezuges

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Die Bezugsdauer erhöht sich
    1. Litera a
      auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,)
  3. Absatz 3Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,)

  4. Absatz 5Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Absatz 6, teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.
    Für Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (Paragraph 16, Absatz 3,) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.
  5. Absatz 6Eine Maßnahme im Sinne des Absatz 5, ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in Litera b, genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
    2. Litera b
      es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
    3. Litera c
      die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
    4. Litera d
      die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf Litera a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
    5. Litera e
      dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
    Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat.
  6. Absatz 7Die Voraussetzungen nach Absatz 6, Litera a und e sind auch erfüllt, wenn
    1. Litera a
      die Einrichtung, falls ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, dazu nicht in der Lage ist, durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person bereitgestellt wird oder
    2. Litera b
      die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitrittes auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 1999 eintreten, bereitgestellt wird und
    3. Litera c
      dem Arbeitslosen in den Fällen der Litera a und b eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird. Vor Festsetzung dieser Zuschußleistung sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer anzuhören.
  7. Absatz 8Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der Arbeitslose
    1. Ziffer eins
      während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      sich ohne Verzug, spätestens binnen einem Monat, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und
    3. Ziffer 3
      sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.
  8. Absatz 9An die gemäß Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Absatz 7, Litera b, zu errichtende Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 1999 erfolgen.
  9. Absatz 10Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Absatz 5, ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, Litera b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.

Schlagworte

Nahrungsmittelbranche

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12117760

Alte Dokumentnummer

N6199961476L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P18/NOR12117760

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