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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
    1. Ziffer eins
      in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. Ziffer 2
      arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. Ziffer 5
      Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
    7. Ziffer 7
      ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. Ziffer 8
      eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
    9. Ziffer 9
      auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.
  2. Absatz 2Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
    1. Ziffer eins
      sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. Ziffer 2
      eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. Absatz 3Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
    1. Ziffer eins
      Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
    2. Ziffer 2
      nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    3. Ziffer 3
      wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
  4. Absatz 4Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  6. Absatz 7Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40013496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P15/NOR40013496

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