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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anwartschaft

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, herangezogen werden dürfen, und
    2. Ziffer 2
      ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, wobei diesbezüglich der Regionalbeirat anzuhören ist.
  2. Absatz 2Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
  3. Absatz 3In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  4. Absatz 4Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. Litera a
      Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. Litera b
      die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
    3. Litera c
      Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
    4. Litera d
      bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
    5. Litera e
      Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.
  5. Absatz 5Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose
    1. Ziffer eins
      vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder
    2. Ziffer 2
      zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und
    in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet.
  6. Absatz 6Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, ist während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben oder
    2. Ziffer 2
      es wird Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, in Anspruch genommen.
  8. Absatz 8Wird nach einem Bezug von Karenzurlaubsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
  9. Absatz 9Hat ein Elternteil aus Anlaß der Geburt eines Kindes Karenzurlaubsgeld auf Grund einer Anwartschaft im Ausmaß von weniger als 308 Tagen bezogen, dann vermindert sich für ihn die neuerlich erforderliche Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für jeden von ihm weniger bezogenen Tag um einen halben Tag. Das Ergebnis ist auf volle Tage aufzurunden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 682/1991

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109080

Alte Dokumentnummer

N6199438532J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P14/NOR12109080

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