Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Wochen, im Falle von zwei oder mehr Anspruchsverlusten acht Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen, oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt.
  2. Absatz 2Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Absatz eins, ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098172

Alte Dokumentnummer

N6197721152L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P10/NOR12098172

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