Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
    3. Litera c
      wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
  3. Absatz 3Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

    Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098166

Alte Dokumentnummer

N6197721146L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A1P4/NOR12098166

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