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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Abs. 2 lit. e gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind (vgl. § 79 Abs. 124).

Text

Artikel I

Umfang der Versicherung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
    2. Litera b
      Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,
    3. Litera c
      Heimarbeiter,
    4. Litera d
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,
    5. Litera e
      Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,
    6. Litera f
      selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
    7. Litera g
      Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen,
    8. Litera h
      Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (Paragraph 63, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
    9. Litera i
      Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt,
    10. Litera j
      Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
    soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
    1. Litera a
      Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
    2. Litera b
      Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 3a Litera b,, 3b Litera b,, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
    3. Litera c
      Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, pflichtversichert sind.
    4. Litera d
      Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
    5. Litera e
      Personen, denen eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;
    6. Litera f
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, hinsichtlich dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versicherten Tätigkeit.
  3. Absatz 3Die Versicherungsfreiheit nach Absatz 2, ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
  5. Absatz 5Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
  6. Absatz 6Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die Paragraphen 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  7. Absatz 7Absatz eins, (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.
  8. Absatz 8Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40163663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A1P1/NOR40163663

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