Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1972) Art. 28

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

17.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 28

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046709

Alte Dokumentnummer

N3197726724L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/567/A28/NOR12046709

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