(5)Absatz 5Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt sobald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Verwaltungsausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.