Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1972) Art. 21

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 21

Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschließlich seiner Anlagen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuß nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.
  2. Absatz 2Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. Absatz 3Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
  4. Absatz 4Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Einspruch erhebt.
  5. Absatz 5Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt sobald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Verwaltungsausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.
  6. Absatz 6Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuß stellt einen solchen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR40098530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/567/A21/NOR40098530

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