Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1972) Art. 19

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

17.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 19

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
  3. Absatz 3Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
  4. Absatz 4Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046700

Alte Dokumentnummer

N3197726715L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/567/A19/NOR12046700

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