Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1972) Art. 18

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

17.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt

  1. Absatz einsDieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  3. Absatz 3Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
  4. Absatz 4Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046699

Alte Dokumentnummer

N3197726714L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/567/A18/NOR12046699

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