Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsmaterialgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Verwaltungsübertretungen

§ 8.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
    2. 2.
      Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
    3. 3.
      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder
    4. 4.
      Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder
    5. 5.
      seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder
    6. 6.
      in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
    begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Der Versuch ist strafbar.
  3. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. 1.
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. 3.
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P8/NOR40129944

Navigation im Suchergebnis