Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 7

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
    2. Ziffer 2
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
    4. Ziffer 4
      Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht erfüllt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
  3. Absatz 2 aWer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2, bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 3Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Strafbestimmung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40217686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P7/NOR40217686

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