Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 5

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Ausnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
    1. Ziffer eins
      Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
    2. Ziffer 2
      Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
  3. Absatz 2 aEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
      1. Litera a
        im Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder
      2. Litera b
        im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder
      3. Litera c
        im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder
      4. Litera d
        im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder
      5. Litera e
        das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
      handelt.
  4. Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.

Schlagworte

Import, Export, Ausnahmeregelung, Schutzdienst, Einfuhr

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P5/NOR40129941

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