(2)Absatz 2Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,
Menge und Wert des Kriegsmaterials,
Datum und Zweck der Verbringung,
Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,
Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowieNachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Absatz 4, bestehender Informationsverpflichtungen sowie
die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.