Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

22.11.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3 a, (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Absatz 3, übermittelten Übersichten und gemäß Absatz 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.

  1. Absatz 2Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph eins, zu Fragen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.
  3. Absatz 4Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände mitteilen.
  4. Absatz 5Bevor eine Bewilligung nach Paragraph 3, erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40024612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3a/NOR40024612

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