Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

13.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.

  1. (2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.

Anmerkung

Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40018719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3a/NOR40018719

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