§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.