Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 1

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Absatz 4,) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
    1. Ziffer eins
      Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
    2. Ziffer 2
      Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
    3. Ziffer 3
      Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
    liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
  3. Absatz 3Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
    1. Litera a
      Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
    2. Litera b
      veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
    3. Litera c
      Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
    4. Litera d
      veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P1/NOR40129937

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