Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KMG
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Absatz 4,) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
(3)Absatz 3Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter
Im RIS seit
01.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40129937