Bundesrecht konsolidiert

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100 S - 500 Jahre Münzstätte Hall § 3

Kurztitel

100 S - 500 Jahre Münzstätte Hall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat eine Nachbildung des Probetalers von Weidenpusch aus der Zeit um 1480, umrahmt von der Inschrift

„EUROPA CENTENNIUM QUINTUM MONETAE CIVITATES HALAENSIS

TIROLENSIS HOC ANNO CELEBRAT 1977“ in abgekürzter Form zu tragen; zwischen Anfang und Ende der Inschrift sind die Wappen von Hall und Antwerpen zu setzen.

  1. Absatz 2Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer in dreizeiliger Anordnung sowie als Umschrift die Worte „Republik Österreich“, „Hundert Schilling“ und die Jahreszahlen „1477-1977“ zu tragen.
  2. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004261

Dokumentnummer

NOR12046681

Alte Dokumentnummer

N3197720797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/431/P3/NOR12046681

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