Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
100 S - 500 Jahre Münzstätte Hall
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 597/1988.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Gesetzesnummer
10004261
Dokumentnummer
NOR12046680
Alte Dokumentnummer
N3197720796J