Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorschußzahlung

§ 4.

In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Entgelt zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Entgelts Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Entgelt anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40099575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P4/NOR40099575

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