Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Insolvenz-Entgelt für Abfertigung wegen Verschlechterung der Wirtschaftslage und bei überschuldetem Nachlass

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsInsolvenz-Entgelt gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder des Paragraph 22, Absatz 2, des Gutsangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten.
  3. Absatz 3Insolvenz-Entgelt gebührt für gesicherte Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, hinsichtlich jenes Teils, für den der Anspruchsberechtigte vom bedingt erbserklärten Erben wegen der auf Grund eines Urteils feststehenden nicht ausreichenden Nachlassaktiva keine Zahlung erhalten kann. In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt auch für die ihm erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm an diesen Erben zu ersetzenden Prozesskosten.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      für das Verfahren die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH (im folgenden „Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Gericht befindet, das die Entscheidung erster Instanz erlassen hat,
    3. Ziffer 3
      die Antragsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Zustellung des dem Anspruchsberechtigten gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteiles zu laufen beginnt und
    4. Ziffer 4
      ein Übergang des Anspruches (Paragraph 11,) nicht stattfindet.

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40118091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P1a/NOR40118091

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