Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 14, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;