Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 14a

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsIst der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IEF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Entgelt ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IEF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IEF-Service GmbH und den Insolvenz-Entgelt-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach Paragraph 11, ergebenden Rechte vertritt oder auch die IEF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch dann, wenn die IEF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Entgelt, die sich auf Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IEF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nur erfolgen kann, wenn die im Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40128686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P14a/NOR40128686

Navigation im Suchergebnis