Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13b

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsVom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraphen 4 a, und 8 sowie Paragraphen 13 c, Absatz eins und 13j Absatz eins, Ziffer 5, BUAG) erwirbt. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
  2. Absatz 2Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach Paragraph 13 a, Absatz 3, hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40118105

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13b/NOR40118105

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