Bundesrecht konsolidiert

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Garantiegesetz 1977 § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins a, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse die Einbringlichkeit von Forderungen von Unternehmungen mit Sitz im Inland (Garantienehmer) gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland (Schuldner), über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zu dem aushaftenden Betrag garantiert und diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gedeckt werden können. Die Gesellschaft kann Forderungen aus Eventualverbindlichkeiten in die Garantie einbeziehen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf die Verpflichtung gemäß Absatz eins, erst nach Anhörung des gemäß Absatz 4, eingerichteten Beirates und nur dann übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der Gesellschaft nach Absatz eins, insgesamt übernommenen Garantien einen Betrag von 4 Mrd. S nicht übersteigen;
    2. Ziffer 2
      die Garantie der Gesellschaft innerhalb einer Laufzeit von höchstens 25 Jahren durch Wertberichtigungen in vereinbarten Zeitabschnitten hinfällig wird;
    3. Ziffer 3
      bei dem Garantienehmer auf die garantierte Forderung eingehende Leistung die Garantie der Gesellschaft sofort dergestalt vermindern, daß sich die Laufzeit der Garantie entsprechend verkürzt;
    4. Ziffer 4
      die Garantie auf Schillingwährung lautet;
    5. Ziffer 5
      die Garantie im Einzelfall 50 Mill. S nicht unterschreitet;
    6. Ziffer 6
      auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Garantienehmers zu erwarten ist, daß die garantierte Forderung während der Laufzeit der Garantie - unter Berücksichtigung der von Schuldnern oder Dritten zu erwartenden Leistungen - durch den Garantienehmer vereinbarungsgemäß wertberichtigt werden kann.
  2. Absatz 3Der Garantienehmer hat den garantierten Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert, können zwischenzeitlich Rückstellungen steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen werden, um den die Garantie von einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.
  3. Absatz 4Beim Bundesministerium für Finanzen wird ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen gemäß Paragraph eins a, eingerichtet. In diesen Beirat entsendet zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12046655

Alte Dokumentnummer

N3197714297P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/296/P1a/NOR12046655

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