Bundesrecht konsolidiert

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Garantiegesetz 1977 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

02.07.2020

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Abschnitt I

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Paragraph 4, Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
      1. Litera a
        Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
      2. Litera b
        Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
      3. Litera c
        Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
      dienen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Absatz eins, übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 2 bIm Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2 a, ist Paragraph 3, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
    2. Ziffer 2
      Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
    3. Ziffer 3
      Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
  6. Absatz 4Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

Anmerkung

NOV: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 338/1981.

Schlagworte

Forschungsprojekt, Umweltschutzeinsparungsinvestition

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40222245

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/296/P1/NOR40222245

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