Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
100 S - 1200 Jahre Stift Kremsmünster
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 597/1988.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat den Tassilokelch und die Inschrift „777-1977“ sowie „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ zu tragen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3)Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Gesetzesnummer
10004259
Dokumentnummer
NOR12046675
Alte Dokumentnummer
N3197720791J