Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

100 S - 175. Geburtstag von Johann Nestroy § 3

Kurztitel

100 S - 175. Geburtstag von Johann Nestroy

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die eine Seite hat das Kopfbild und die Umschrift „Johann Nestroy 1801-1862“ sowie die Jahreszahl 1976 zu tragen.
  2. Ziffer 2
    Die andere Seite hat in der Mitte das Staatswappen, darüber die Zahl „100“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie in kreisförmiger Umrahmung die Worte „Republik Österreich“ zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013

Gesetzesnummer

10004240

Dokumentnummer

NOR12046487

Alte Dokumentnummer

N3197620788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/628/P3/NOR12046487

Navigation im Suchergebnis